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01.07.2022

Gesetz vom 18. Dezember 2009 zur Organisation der Sozialhilfe

Gesetz vom 18. Dezember 2009 zur Organisation der Sozialhilfe
Wir Henri, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
nach Anhörung unseres Staatsrates;
mit Zustimmung der Abgeordnetenkammer;
in Anbetracht des Beschlusses der Abgeordnetenkammer vom 19. November 2009 und des Staatsrates vom 18. Dezember 2009, dass keine zweite Abstimmung erforderlich ist;
ordnen an:
I. - Allgemeine Bestimmungen
Das Recht
Art. 1. Es wird ein Recht auf Sozialhilfe geschaffen, das es ermöglichen soll, um ein menschenwürdiges Leben zu führen. Das Ziel
Art. 2. Die Sozialhilfe, im Folgenden „Hilfe“ genannt, stellt sicher, dass bedürftige Personen und ihre Familien Zugang zu Gütern und Dienstleistungen haben, die an ihre besondere Situation angepasst sind, um ihnen zu helfen, ihre Selbstständigkeit zu erlangen oder zu erhalten.
Sie wird subsidiär gewährt und kann die in anderen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen sozialen Maßnahmen und finanziellen Leistungen ergänzen, die der Sozialhilfeempfänger ausschöpfen muss.

 Gesetz-vom-18-Dezember-2009-zur-Organisation-der-Sozialhilfe.pdf


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